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1,36 Euro kosten Verkäuferin den Job
Dreieinhalb Jahre lang arbeitet eine Verkäuferin in einer Friedrichshafener Bäckereifiliale ohne Fehl und Tadel. Dann stellen vom Arbeitgeber beauftragte Detektive bei zwei Testkäufen Unregelmäßigkeiten fest: Einmal ist zu viel in der Kasse, einmal zu wenig. Wegen eines Fehlbetrags von 1,36 Euro folgt schließlich die fristlose Kündigung.

„Der Fall erinnert mich irgendwie an den ,Tatort' neulich“, sagt Gabriele Falch-Münnichshöfer, Rechtsanwältin aus Friedrichshafen. Sie meint den Krimi „Kassensturz“. Auf einer Mülldeponie wird die Leiche des Gebietsleiters einer Discount-Kette gefunden. Als Kommissarin Odenthal in den Filialen ermittelt, bekommt sie Einblick in eine Branche, in der extremer Druck auf die Angestellten ausgeübt wird.

Diesen Druck hat auch die Häfler Bäckereiverkäuferin zu spüren bekommen. 900 Kunden pro Tag, samstags sogar bis zu 1500, hat sie im Schnitt mit zwei Kolleginnen bedient. Zu wenig Personal, defekte Kassen und unbezahlte Pausen gehören für die 40-Jährige zum Alltag. Das sprichwörtliche Fass zum Überlaufen bringen jedoch Detektive mit ihren Testkäufen. Das eine Mal wird ein Überschuss von 1,06 Euro, das andere Mal ein Fehlbetrag von 1,36 Euro festgestellt. Der Chef lässt die Verkäuferin in der Filiale abholen und stellt sie in der Zentrale zur Rede. Wenn sie die Unterschlagung zugibt, werde auf eine Anzeige verzichtet. Die Frau beteuert jedoch ihre Unschuld und erhält prompt die fristlose Kündigung.

Vor dem Arbeitsgericht in Ravensburg bleibt der Geschäftsführer der Bäckereikette jedoch konkrete Beweise für seine Vermutung, die Verkäuferin habe Geld unterschlagen, schuldig. Statt dessen verweist er auf die Detektive. Die kommen im Gerichtssaal aber nicht zu Wort, weil ihre Aussagen einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleichgekommen wären. „Ein Chef muss schon konkret sagen können, auf welchem Sachverhalt er seine Kündigung stützt. Er kann das nicht auf andere abwälzen“, erklärt die Anwältin.

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Eine vom Gericht geforderte Liste der Fehlbeträge, die binnen eines Quartals in der Filiale registriert wurden, lässt die Vermutung zu, dass Abweichungen sowohl im positiven als auch im negativen Sinn quasi zur Tagesordnung gehören.

Ihren Job ist die Verkäuferin am Ende trotzdem los. Um ein Urteil zu vermeiden, geht der Geschäftsführer schließlich auf den Vergleichsvorschlag des Gerichts ein: Die fristlose Kündigung wird in eine ordentliche umgewandelt und der Arbeitgeber muss der Frau bis dahin ihren Lohn bezahlen.

Warum sich ihre Mandantin auf einen Vergleich mit dem Chef der Großbäckerei mit Filialen im Allgäu und in ganz Oberschwaben eingelassen hat? „Auf ein Urteil hätte sie noch ein bis zwei Monate warten müssen. Außerdem hätte der Arbeitgeber danach in Berufung gehen können. Das hätte dann nochmal ein Jahr gedauert“, erklärt die Anwältin. „Das kann sich meine Mandantin nicht leisten.“ Das Verfahren bis zum Vergleich habe bereits ein Jahr gedauert.

Damit aber nicht genug: Die Agentur für Arbeit hatte der alleinerziehenden Mutter mitgeteilt, dass ein Aufheben der dreimonatigen Sperrzeit nicht in Frage kommt. Gegen den Bescheid hat die Frau jedoch Widerspruch eingelegt. Der Papierkrieg mit der Behörde hat sich gelohnt. Die Agentur für Arbeit hat die Sperrzeit aufgehoben. Der Gang vors Sozialgericht ist der Verkäuferin damit erspart geblieben. Jetzt muss sie jedoch noch einmal das Arbeitsgericht bemühen, da ihr ehemaliger Chef weder ihre Papiere noch das qualifizierte Zeugnis rausrückt.

Gerd Ahrendt

Foto: Gerd Altmann pixelio

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